Satzung

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint. In den nachfolgenden Paragraphen wird der geschäftsführende Vorstand als Vorstand bezeichnet.

§ 1

Name und Sitz

Der im Jahre 1911 in Kapellen/Erft gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club 1911 Kapellen/Erft e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 41516 Grevenbroich-Kapellen. Er wurde am 14.12.1959 in das Vereinsregister Nr. 281 beim Amtsgericht Grevenbroich (jetzt VR Nr. 2591 beim Amtsgericht Mönchengladbach) eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Fußballverband Niederrhein e. V. und unterwirft sich als solches dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Niederrhein e. V. als Mitglied angehört, insbesondere die Verbände Deutscher Fussball-Bund e.V. und Westdeutscher Fussball- und Leichtathletikverband e. V..


Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.


Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

6. Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss (siehe § 6) aus dem Verein.

2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsführung erfolgen.


Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • a) Ordnungsstrafe bis EUR 500,00
  • b) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
  • c) zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein benutzten Sportstätten.

3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 6 Absätze 7-9 entsprechend Anwendung.


Entgelte und Beiträge

1. Jedes aktive und passive Mitglied hat den Beitrag jeweils halbjährlich im Voraus zu zahlen. Alle aktiven Mitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jeweilige Höhe des Jahresbeitrages sowie über die jeweilige Höhe der Aufnahmegebühr.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu stunden oder bei Härtefällen zu erlassen.


Stimmrecht, Mitgliederrechte und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

4. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. Lebensjahr und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

5. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.


Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. der Juniorenvorstand

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig, Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • a) der Vorstand beschließt oder
  • b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.

4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von vier Wochen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

7. Die Beschlüsse werden, wenn keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

  • a) von Mitgliedern
  • b) vom Vorstand.

9. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Vertreter, dem 1. Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und dem Fußballobmann.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

5. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

6. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

8. Die Vorstandsmitglieder haben in den Sitzungen je eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  • dem Jugendgeschäftsführer
  • weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

2. § 13 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 findet entsprechend Anwendung.

3. Bei Verhinderung des Jugendleiters und/oder Jugendgeschäftsführers können andere Juniorenvorstandsmitglieder an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit entsprechendem Stimmrecht teilnehmen.


Juniorenvorstand

1. Der Juniorenvorstand besteht aus

  • dem Jugendleiter
  • dem Jugendgeschäftsführer
  • weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

2. Aufgabe des Juniorenvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung der Juniorenabteilung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die innerhalb der Juniorenabteilung anfallen, soweit sie nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. § 13 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 findet entsprechend Anwendung.


Protokollierung und Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Von den Sitzungen des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Juniorenvorstandes sind jeweils Ergebnisprotokolle zu fertigen und aktenkundig zu machen.


Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand, dem Gesamtvorstand oder dem Juniorenvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Über die Prüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht.


Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Grevenbroich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Kapellen/Erft zu verwenden ist.


Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.12.2010 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. *)

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Grevenbroich-Kapellen, den 02.12.2010

*) Ergänzung zu § 21 Nr.2:

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach erfolgte am 8. Juni 2011

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